- Die mit dem Fahren unter Drogeneinfluss verbundenen Risiken für Fahrende, Mitfahrende und andere Verkehrsteilnehmende rechtfertigen die Einstufung als besonderes Delikt und eine Staffelung von möglichen Sanktionen für Zuwiderhandelnde – verbunden mit Mitteln zur allgemeinen Aufklärung über die Risiken und rechtlichen Folgen.
- Die genaue THC-Konzentration im Blut ist ohne Labor schwer bestimmbar und der Zusammenhang zwischen der Konzentration im Blut und der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit weniger eindeutig als der entsprechende Zusammenhang bei Alkohol – was die Durchsetzung von Richtlinien erschwert.
- Angesichts dieser Problematik empfehlen wir eine Vorgehensweise, die sich an der Wirkung bemisst. Körperflüssigkeiten sind nur dann zu untersuchen, wenn der aktuelle Konsum im Anschluss an einen erfassten Verkehrsverstoß festgestellt werden soll oder wenn ein standardisierter Nüchternheitstest, der geeignet ist, cannabisbedingtes Verhalten zu messen, Hinweise auf Beeinträchtigungen gegeben hat.
- Der Grenzwert für die THC-Konzentration im Blut, ab dem Staatsanwaltschaften vernünftigerweise davon ausgehen können, dass eine Person am Steuer kürzlich Cannabis konsumiert hat, sollte anhand der besten derzeit verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse bestimmt werden. Aktuell wird in der Fachliteratur davon ausgegangen, dass ungefähr sieben bis zehn Nanogramm THC pro Milliliter Blut ein angemessener Wert für die Festlegung des Grenzwerts ist.
- Der Mischkonsum von Alkohol und Cannabis stellt ein weitaus größeres Sicherheitsrisiko dar und sollte mit niedrigeren Grenzwerten für beide verbunden werden.
- Null-Toleranz-Grenzwerte bzw. Sanktionen für die generelle Auffindbarkeit von Kleinstmengen THC im Blut sollten unterlassen werden, da sonst auch Personen, die unbeeinträchtigt fahren, strafrechtlich belangt werden.